
für berufstätige Jugendleiter
Falls du bereits berufstätig bist und nicht deinen Erholgungsurlaub für Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit opfern möchtest (z.B. wenn du an einem Kurs teilnimmst oder ein Zeltlager leitest), hast du gesetzlich festgeschriebenes Recht auf "Freistellung zum Zweck der Jugendarbeit".
Weitere Infos darüber erhältst du bei uns oder auf der Homepage des Bayerischen Jugendrings.